Darum geht es
Nach der VwGO geht einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage grundsätzlich ein Widerspruchsverfahren voraus. Ein Gesetz kann davon absehen (§ 68 Abs. 1 S. 2 VwGO). NRW hat das getan: Nach § 110 Abs. 1 JustG NRW entfällt das Vorverfahren grundsätzlich. Maßgeblich ist die Fassung des Justizgesetzes, die seit dem 24.12.2024 gilt.
Für die Klausur heißt das: Du prüfst bei jedem Bescheid zuerst, ob ausnahmsweise ein Widerspruch statthaft ist. Davon hängen der richtige Rechtsbehelf, die Rechtsbehelfsbelehrung und die Fristberechnung ab. Im Verwaltungslehrgang II baut das Prozessrecht direkt darauf auf.
Kernwissen
- Grundsatz: kein Widerspruch, sondern direkt Klage beim Verwaltungsgericht (§ 110 Abs. 1 JustG NRW).
- Ausnahmen (§ 110 Abs. 2 JustG NRW, Auswahl): Bundes- oder EU-Recht schreibt ein Vorverfahren vor; berufsbezogene Prüfungen; Schule; Ausbildungsförderung; Rundfunkbeiträge; kommunale Abgaben nach dem KAG und Straßenreinigung; Realsteuern wie Grund- und Gewerbesteuer; Wohngeld; Wohnraumförderung; Unterhaltsvorschuss; Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII); Pflegewohngeld; Verwaltungsakte der Vollstreckungsbehörden nach § 2 VwVG NRW.
- Dritte: Wer sich gegen einen Verwaltungsakt wendet, der an eine andere Person gerichtet ist, braucht grundsätzlich ein Vorverfahren (§ 110 Abs. 3 JustG NRW). Gegenausnahmen gibt es etwa im Bauaufsichts- und im Immissionsschutzrecht.
- Sozialleistungen: Für Bescheide nach dem SGB ist das Vorverfahren nach § 78 SGG Pflicht; geklagt wird beim Sozialgericht.
- Widerspruchsbehörde: die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder abgelehnt hat (§ 111 JustG NRW). Die Bezirksregierung ist hier nicht zuständig.
- Fristen: Widerspruch einen Monat nach Bekanntgabe (§ 70 VwGO). Klage einen Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids oder, ohne Vorverfahren, nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts (§ 74 Abs. 1 VwGO). Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie falsch, gilt eine Frist von einem Jahr (§ 58 Abs. 2 VwGO).
- Aufschiebende Wirkung: Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO). Sie entfällt unter anderem bei öffentlichen Abgaben und Kosten und wenn die Behörde die sofortige Vollziehung anordnet (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 4 VwGO).
Im Verwaltungslehrgang II zusätzlich
Im Verwaltungslehrgang II prüfst du Widerspruch und Klage vollständig nach Zulässigkeit und Begründetheit, mit den Klagearten der VwGO. Wichtig bei Abgaben: Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde soll die Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte wäre (§ 80 Abs. 4 S. 3 VwGO). Ein Eilantrag bei Gericht ist grundsätzlich erst zulässig, wenn die Behörde einen Aussetzungsantrag abgelehnt hat (§ 80 Abs. 6 VwGO).
Selbst prüfen
Übungsfragen zu Widerspruch oder Klage in NRW (§ 110 JustG NRW) – Verwaltungslehrgang I und II
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Kein offizielles Angebot der Prüfungsstellen. Übungsfragen eigener Erstellung. Rechtsstand 26.09.2026.