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Prüfungsinfo

Prüfung im Verwaltungslehrgang I und II (NRW)

Hier findest du Aufbau, Bestehensregeln und Rechtsgrundlagen der Ersten Prüfung (Verwaltungslehrgang I) und der Zweiten Prüfung (Verwaltungslehrgang II) in Nordrhein-Westfalen. Rechtsstand: 26.09.2026.

Die Angaben beruhen auf den Lehrplänen der Leitstelle NRW und den Mustertexten der Prüfungsordnungen. Studieninstitute können in Einzelheiten abweichen, etwa bei Hilfsmitteln, Terminen oder der Reihenfolge der Klausuren. Maßgeblich sind die Vorgaben deines Instituts.

Stand 26.09.2026

Verwaltungslehrgang I: Rechtsgrundlage, Titel, Lehrplan

Die Erste Prüfung beruht auf der Vorbemerkung Nr. 7 der Entgeltordnung VKA (Anlage 1 zum TVöD). Seit Dezember 2024 führen Absolventinnen und Absolventen die Bezeichnung „Verwaltungswirt/in (TVöD)“; früher stützte sich die Prüfung auf § 56 BBiG.

Die Prüfungsordnung ist ein NRW-Mustertext (POV-Kom-I vom 04.12.2024 bzw. PS-Kom-I vom 11.12.2024, wortgleich). Der Lehr- und Stoffverteilungsplan der Leitstelle NRW gilt seit Oktober 2023: 550 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten, davon 150 im Basis- und 400 im Aufbaulehrgang, mit 8 Klausuren im Aufbaulehrgang. Regional darf um bis zu 20 % abgewichen werden.

Ein Auswahlverfahren wie beim Verwaltungslehrgang II gibt es für den Verwaltungslehrgang I nicht.

Verwaltungslehrgang I: Prüfungsteile und Bestehen

Die schriftliche Prüfung wird mit Gesetzessammlung geschrieben. Wer die praktische Prüfung mit „ungenügend“ abschließt, hat die Prüfung insgesamt nicht bestanden.

TeilFormatRegel
Basisprüfung (§ 15)Recht 90 Min. (Staats- und Europarecht, AVR, Kommunalrecht); BWL 60 Min. (Verwaltungsorganisation, KFM)Bestanden bei Durchschnitt ≥ 5 Punkten und keiner Arbeit mit 0–1 Punkt; einmal wiederholbar innerhalb von 6 Monaten
Lehrgangspunktwert8 Klausuren im AufbaulehrgangSumme ÷ 8 (Anlage 4); einzelne Institute rechnen die Basisarbeiten mit ein
Schriftliche Prüfung (§ 18)4 fächerübergreifende Fallklausuren à 120 Min. im GutachtenstilMindestens 2 aus Recht, mindestens 1 aus Betriebs-/Finanzwirtschaft; Fächer spätestens 1 Monat vorher bekannt
Zulassung zur praktischen Prüfung–3 Arbeiten mit ≥ 5 Punkten und Durchschnitt ≥ 5
Praktische Prüfung (§ 20)Rollenspiel zur sozialen und kommunikativen Kompetenz, höchstens 20 Min. plus höchstens 30 Min. Vorbereitung„Ungenügend“ = Prüfung insgesamt nicht bestanden
Gesamtnote (§ 21)30 % Lehrgangspunktwert, 50 % schriftlich, 20 % praktisch15-Punkte-Skala, bestanden ab 5,00; einmal wiederholbar

Verwaltungslehrgang I: Hilfsmittel je Institut

Welche Gesetzessammlung und welche Hilfsmittel zugelassen sind, legt das Studieninstitut fest. Beispiele aus öffentlich zugänglichen Angaben der Institute:

StudieninstitutHilfsmittel (Beispiele)
Studieninstitut RuhrAufbaulehrgang: Gesetzessammlung „Deutsche Verwaltungspraxis“; Basislehrgang: Grundgesetz als Printausgabe
Studieninstitut Westfalen-LippeGesetzessammlung Pappermann und Taschenrechner
Rheinstud (Köln)Vorab bekanntgegebene Gesetzestexte, nur Markierungen und Reiter, keine Kommentare, Schemata oder Ausdrucke; Taschenrechner stellt das Institut
Andere InstituteBitte beim eigenen Institut erfragen

Verwaltungslehrgang II: Rechtsgrundlage und Zulassung

Grundlage der Zweiten Prüfung ist der landesbezirkliche Tarifvertrag TVöD-NRW Nr. 5 (vom 19.12.2006 in der Fassung des 14. Änderungstarifvertrags vom 21.12.2023), Teil V. Für Tätigkeiten der Entgeltgruppen 9b bis 12 ist die Zweite Prüfung nach Vorbemerkung Nr. 7 der Entgeltordnung VKA Voraussetzung. Rechtlich ist sie eine Fortbildungsprüfung nach § 56 BBiG. Die Berufsbezeichnung lautet „Verwaltungsfachwirt/in“. Die Prüfungsordnung ist der Mustertext POV-Kom-II (Fassung ab Juni 2020).

Der Lehrplan der Leitstelle NRW umfasst 816 Präsenz-Unterrichtseinheiten (regional ± 10 %): 484 UE Recht, 256 UE Betriebswirtschaft und Finanzen, 76 UE Methoden, dazu 16 UE Vertiefung, die in den Recht-UE enthalten sind.

Zur Zulassung meldet der Arbeitgeber an; der Personalrat bestimmt mit. Das Auswahlverfahren besteht aus einem Test, zwei Fallarbeiten à 180 Minuten (Allgemeines Verwaltungsrecht, kommunales Finanzmanagement, Verwaltungsmanagement, Kommunalrecht) und einem Auswahlgespräch von bis zu 30 Minuten. Befreit ist, wer die Abschlussprüfung als Verwaltungsfachangestellte/r oder die Erste Prüfung mit „sehr gut“ oder „gut“ bestanden hat; Beschäftigte ab EG 9b werden ohne Auswahlverfahren zugelassen. Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung des Entgelts, die Kosten trägt der Arbeitgeber. Bei Eigenkündigung kann eine Rückzahlungspflicht entstehen, die sich um 1/36 je Monat mindert.

Verwaltungslehrgang II: Modulklausuren

Die 10 Modulklausuren machen 65 % der Endnote aus. Ihre Dauer richtet sich nach dem Gewicht laut Anlage 1 POV-Kom-II. Die Hilfsmittel stehen jeweils in der Aufgabe. Wer die Vertiefung (16 UE in einem Rechtsmodul außer AVR) belegt, schreibt dort eine Klausur mit 240 Minuten und Gewicht 3, die die kürzere Klausur ersetzt.

ModulUE (Leitstelle)KlausurGewicht
1 Staats- und Europarecht60120 Min.1
2 Allgemeines Verwaltungsrecht, Prozessrecht, Methodik88240 Min.3
3 Kommunalrecht60120 Min.1
4 Gefahrenabwehr64180 Min.2
5 Sozialrecht72180 Min.2
6 Personalrecht64180 Min.2
7 Bürgerliches Recht60120 Min.1
8 Verwaltungsmanagement, öffentliche BWL, E-Government72180 Min.2
9 Kommunales Finanzmanagement inkl. Abgaben88180 Min.2
10 KLR, Investitionsrechnung, Controlling96240 Min.3
11–15 Methoden76keine Klausur–

Verwaltungslehrgang II: Hausarbeit, praktische Prüfung, Endnote

Hausarbeit (15 %): Bearbeitungszeit 8 Wochen (§ 12 POV-Kom-II). Umfang, Form und Zitierweise richten sich nach den Vorgaben des eigenen Studieninstituts.

Praktische Prüfung (20 %): höchstens 30 Minuten, handlungsorientiert (§ 14). Prüfungsbereiche werden mindestens 10 Tage, Vortragsaufgaben mindestens 4 Wochen vorher bekannt gegeben. Die Form unterscheidet sich je Institut, etwa Fachvortrag mit Folien oder Präsentation.

Bestehen (§ 17): Klausurdurchschnitt mindestens 5 Punkte, höchstens 2 Klausuren unter 5 Punkten, Hausarbeit und praktische Prüfung jeweils mindestens 5 Punkte. Wiederholung (§ 18): Bei mehr als 3 Klausuren unter 5 Punkten ist die Prüfung endgültig nicht bestanden; alle Leistungen sind innerhalb von 4 Jahren zu erbringen.

EndnotePunkte
sehr gut13,50–15
gut10,50–13,49
befriedigend7,50–10,49
ausreichend5,00–7,49

Termine und Kosten

Prüfungstermine legt jedes Studieninstitut selbst fest. Ein Beispiel: Für den Aufbaulehrgang „2026/4“ eines Instituts sind die schriftliche Prüfung vom 12. bis 16.07.2027 und die praktische Prüfung vom 27. bis 29.09.2027 angesetzt.

Die Lehrgangskosten trägt in der Regel der Arbeitgeber. Beispiele für den Verwaltungslehrgang II: 7.500 € zuzüglich 400 € Prüfungsgebühr (Stand 2024) bzw. ab 2027 8.630 € zuzüglich 460 € bei einem Institut, 6.750 € einschließlich Prüfung bei einem anderen.

Änderungen 2024–2026

Diese Änderungen betreffen den Prüfungsstoff. Ältere Skripte, Karteikarten und Musterklausuren sind an diesen Stellen überholt.

DatumÄnderungBetrifft
rückwirkend 31.12.20233. NKF-Weiterentwicklungsgesetz (GV. NRW. 2024 S. 136): globaler Minderaufwand bis 2 %, Vortrag des Jahresfehlbetrags längstens 3 Folgejahre, Jahresüberschüsse erhöhen die AusgleichsrücklageKommunales Finanzmanagement
Beschlüsse ab 01.01.2024Keine Straßenausbaubeiträge mehr (§ 8 Abs. 1 S. 3 KAG NRW); Erschließungsbeiträge nach BauGB unberührtAbgaben
12/2024Titel „Verwaltungswirt/in (TVöD)“; neue Prüfungsordnung POV-Kom-I / PS-Kom-IVerwaltungslehrgang I
24.12.2024Justizgesetz NRW in aktueller Fassung: Vorverfahren entfällt grundsätzlich (§ 110), Widerspruchsbehörde ist die Ausgangsbehörde (§ 111)Rechtsschutz
01.01.2025Bekanntgabe am vierten Tag, auch elektronisch (§ 41 Abs. 2 VwVfG NRW; ebenso § 37 Abs. 2 SGB X)Verwaltungsverfahren
2025Zwangsgeld 10 € bis 100.000 € (§ 60 Abs. 1 VwVG NRW)Vollstreckung
01.04.2025 / 01.05.2026Tarifeinigung TVöD VKA: +3,0 % (mindestens 110 €), dann +2,8 %; Laufzeit bis 31.03.2027Personalrecht
17.07.2025 / 01.11.2025GO-Novelle (GV. NRW. 2025 S. 618): u. a. Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration (§ 27), Fraktionsmindeststärke (§ 56), Neufassung § 58 mit sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern ab 16, Textform in § 64; § 41 unverändertKommunalrecht
01.01.2026Vergabegrundsätze in § 75a GO NRW; EU-Schwellenwerte: Bau 5.404.000 €, Liefer- und Dienstleistungen 216.000 €Vergabe, Finanzen
01.07.2026OBG NRW: eigene Standardbefugnisse §§ 24–24z, Verordnungen §§ 25–34, Entschädigung §§ 39–43Gefahrenabwehr
01.07.2026SGB II: Grundsicherungsgeld, Vermögensfreibeträge nach Alter, Deckel bei Unterkunftskosten in der Karenzzeit, Minderung 30 % für 3 MonateSozialrecht
2026Regelbedarfe unverändert (Stufe 1: 563 €); Werte 2027 noch offenSozialrecht
04.08.2026Neufassungen von LBG NRW und LPVG NRWPersonalrecht

Andere Bundesländer

Die Inhalte von VL-üben beziehen sich derzeit auf NRW. Ein Ausbau auf weitere Länder ist geplant. Zur Orientierung einige Formate außerhalb NRW:

LandStandFormat
BayernVerwaltungslehrgang I ab 2027 nach Satzung vom 29.04.2026: 390 UE2 × 90 Min. nach dem Basismodul; Multiple-Choice-Prüfung 60 Min. nach dem Fachmodul (zählt nicht zur Gesamtnote); 2 × 2 Std. und fachpraktische Prüfung (45 Min.) nach dem Aufbaumodul
NiedersachsenPrüfungsordnung AP I vom 01.11.20254 Aufsichtsarbeiten à 240 Min.; mündliche Gruppenprüfung (bis 6 Prüflinge, bis 30 Min. je Person); Prüfungsnote 60 %, Lehrgangsnote 40 %
Baden-WürttembergErste Prüfung420 UE; 2 schriftliche Prüfungen und eine praktische bzw. mündliche Prüfung

Quellen

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