Prüfungsinfo
Prüfung im Verwaltungslehrgang I und II (NRW)
Hier findest du Aufbau, Bestehensregeln und Rechtsgrundlagen der Ersten Prüfung (Verwaltungslehrgang I) und der Zweiten Prüfung (Verwaltungslehrgang II) in Nordrhein-Westfalen. Rechtsstand: 26.09.2026.
Die Angaben beruhen auf den Lehrplänen der Leitstelle NRW und den Mustertexten der Prüfungsordnungen. Studieninstitute können in Einzelheiten abweichen, etwa bei Hilfsmitteln, Terminen oder der Reihenfolge der Klausuren. Maßgeblich sind die Vorgaben deines Instituts.
Verwaltungslehrgang I: Rechtsgrundlage, Titel, Lehrplan
Die Erste Prüfung beruht auf der Vorbemerkung Nr. 7 der Entgeltordnung VKA (Anlage 1 zum TVöD). Seit Dezember 2024 führen Absolventinnen und Absolventen die Bezeichnung „Verwaltungswirt/in (TVöD)“; früher stützte sich die Prüfung auf § 56 BBiG.
Die Prüfungsordnung ist ein NRW-Mustertext (POV-Kom-I vom 04.12.2024 bzw. PS-Kom-I vom 11.12.2024, wortgleich). Der Lehr- und Stoffverteilungsplan der Leitstelle NRW gilt seit Oktober 2023: 550 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten, davon 150 im Basis- und 400 im Aufbaulehrgang, mit 8 Klausuren im Aufbaulehrgang. Regional darf um bis zu 20 % abgewichen werden.
Ein Auswahlverfahren wie beim Verwaltungslehrgang II gibt es für den Verwaltungslehrgang I nicht.
Verwaltungslehrgang I: Prüfungsteile und Bestehen
Die schriftliche Prüfung wird mit Gesetzessammlung geschrieben. Wer die praktische Prüfung mit „ungenügend“ abschließt, hat die Prüfung insgesamt nicht bestanden.
| Teil | Format | Regel |
|---|---|---|
| Basisprüfung (§ 15) | Recht 90 Min. (Staats- und Europarecht, AVR, Kommunalrecht); BWL 60 Min. (Verwaltungsorganisation, KFM) | Bestanden bei Durchschnitt ≥ 5 Punkten und keiner Arbeit mit 0–1 Punkt; einmal wiederholbar innerhalb von 6 Monaten |
| Lehrgangspunktwert | 8 Klausuren im Aufbaulehrgang | Summe ÷ 8 (Anlage 4); einzelne Institute rechnen die Basisarbeiten mit ein |
| Schriftliche Prüfung (§ 18) | 4 fächerübergreifende Fallklausuren à 120 Min. im Gutachtenstil | Mindestens 2 aus Recht, mindestens 1 aus Betriebs-/Finanzwirtschaft; Fächer spätestens 1 Monat vorher bekannt |
| Zulassung zur praktischen Prüfung | – | 3 Arbeiten mit ≥ 5 Punkten und Durchschnitt ≥ 5 |
| Praktische Prüfung (§ 20) | Rollenspiel zur sozialen und kommunikativen Kompetenz, höchstens 20 Min. plus höchstens 30 Min. Vorbereitung | „Ungenügend“ = Prüfung insgesamt nicht bestanden |
| Gesamtnote (§ 21) | 30 % Lehrgangspunktwert, 50 % schriftlich, 20 % praktisch | 15-Punkte-Skala, bestanden ab 5,00; einmal wiederholbar |
Verwaltungslehrgang I: Hilfsmittel je Institut
Welche Gesetzessammlung und welche Hilfsmittel zugelassen sind, legt das Studieninstitut fest. Beispiele aus öffentlich zugänglichen Angaben der Institute:
| Studieninstitut | Hilfsmittel (Beispiele) |
|---|---|
| Studieninstitut Ruhr | Aufbaulehrgang: Gesetzessammlung „Deutsche Verwaltungspraxis“; Basislehrgang: Grundgesetz als Printausgabe |
| Studieninstitut Westfalen-Lippe | Gesetzessammlung Pappermann und Taschenrechner |
| Rheinstud (Köln) | Vorab bekanntgegebene Gesetzestexte, nur Markierungen und Reiter, keine Kommentare, Schemata oder Ausdrucke; Taschenrechner stellt das Institut |
| Andere Institute | Bitte beim eigenen Institut erfragen |
Verwaltungslehrgang II: Rechtsgrundlage und Zulassung
Grundlage der Zweiten Prüfung ist der landesbezirkliche Tarifvertrag TVöD-NRW Nr. 5 (vom 19.12.2006 in der Fassung des 14. Änderungstarifvertrags vom 21.12.2023), Teil V. Für Tätigkeiten der Entgeltgruppen 9b bis 12 ist die Zweite Prüfung nach Vorbemerkung Nr. 7 der Entgeltordnung VKA Voraussetzung. Rechtlich ist sie eine Fortbildungsprüfung nach § 56 BBiG. Die Berufsbezeichnung lautet „Verwaltungsfachwirt/in“. Die Prüfungsordnung ist der Mustertext POV-Kom-II (Fassung ab Juni 2020).
Der Lehrplan der Leitstelle NRW umfasst 816 Präsenz-Unterrichtseinheiten (regional ± 10 %): 484 UE Recht, 256 UE Betriebswirtschaft und Finanzen, 76 UE Methoden, dazu 16 UE Vertiefung, die in den Recht-UE enthalten sind.
Zur Zulassung meldet der Arbeitgeber an; der Personalrat bestimmt mit. Das Auswahlverfahren besteht aus einem Test, zwei Fallarbeiten à 180 Minuten (Allgemeines Verwaltungsrecht, kommunales Finanzmanagement, Verwaltungsmanagement, Kommunalrecht) und einem Auswahlgespräch von bis zu 30 Minuten. Befreit ist, wer die Abschlussprüfung als Verwaltungsfachangestellte/r oder die Erste Prüfung mit „sehr gut“ oder „gut“ bestanden hat; Beschäftigte ab EG 9b werden ohne Auswahlverfahren zugelassen. Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung des Entgelts, die Kosten trägt der Arbeitgeber. Bei Eigenkündigung kann eine Rückzahlungspflicht entstehen, die sich um 1/36 je Monat mindert.
Verwaltungslehrgang II: Modulklausuren
Die 10 Modulklausuren machen 65 % der Endnote aus. Ihre Dauer richtet sich nach dem Gewicht laut Anlage 1 POV-Kom-II. Die Hilfsmittel stehen jeweils in der Aufgabe. Wer die Vertiefung (16 UE in einem Rechtsmodul außer AVR) belegt, schreibt dort eine Klausur mit 240 Minuten und Gewicht 3, die die kürzere Klausur ersetzt.
| Modul | UE (Leitstelle) | Klausur | Gewicht |
|---|---|---|---|
| 1 Staats- und Europarecht | 60 | 120 Min. | 1 |
| 2 Allgemeines Verwaltungsrecht, Prozessrecht, Methodik | 88 | 240 Min. | 3 |
| 3 Kommunalrecht | 60 | 120 Min. | 1 |
| 4 Gefahrenabwehr | 64 | 180 Min. | 2 |
| 5 Sozialrecht | 72 | 180 Min. | 2 |
| 6 Personalrecht | 64 | 180 Min. | 2 |
| 7 Bürgerliches Recht | 60 | 120 Min. | 1 |
| 8 Verwaltungsmanagement, öffentliche BWL, E-Government | 72 | 180 Min. | 2 |
| 9 Kommunales Finanzmanagement inkl. Abgaben | 88 | 180 Min. | 2 |
| 10 KLR, Investitionsrechnung, Controlling | 96 | 240 Min. | 3 |
| 11–15 Methoden | 76 | keine Klausur | – |
Verwaltungslehrgang II: Hausarbeit, praktische Prüfung, Endnote
Hausarbeit (15 %): Bearbeitungszeit 8 Wochen (§ 12 POV-Kom-II). Umfang, Form und Zitierweise richten sich nach den Vorgaben des eigenen Studieninstituts.
Praktische Prüfung (20 %): höchstens 30 Minuten, handlungsorientiert (§ 14). Prüfungsbereiche werden mindestens 10 Tage, Vortragsaufgaben mindestens 4 Wochen vorher bekannt gegeben. Die Form unterscheidet sich je Institut, etwa Fachvortrag mit Folien oder Präsentation.
Bestehen (§ 17): Klausurdurchschnitt mindestens 5 Punkte, höchstens 2 Klausuren unter 5 Punkten, Hausarbeit und praktische Prüfung jeweils mindestens 5 Punkte. Wiederholung (§ 18): Bei mehr als 3 Klausuren unter 5 Punkten ist die Prüfung endgültig nicht bestanden; alle Leistungen sind innerhalb von 4 Jahren zu erbringen.
| Endnote | Punkte |
|---|---|
| sehr gut | 13,50–15 |
| gut | 10,50–13,49 |
| befriedigend | 7,50–10,49 |
| ausreichend | 5,00–7,49 |
Termine und Kosten
Prüfungstermine legt jedes Studieninstitut selbst fest. Ein Beispiel: Für den Aufbaulehrgang „2026/4“ eines Instituts sind die schriftliche Prüfung vom 12. bis 16.07.2027 und die praktische Prüfung vom 27. bis 29.09.2027 angesetzt.
Die Lehrgangskosten trägt in der Regel der Arbeitgeber. Beispiele für den Verwaltungslehrgang II: 7.500 € zuzüglich 400 € Prüfungsgebühr (Stand 2024) bzw. ab 2027 8.630 € zuzüglich 460 € bei einem Institut, 6.750 € einschließlich Prüfung bei einem anderen.
Änderungen 2024–2026
Diese Änderungen betreffen den Prüfungsstoff. Ältere Skripte, Karteikarten und Musterklausuren sind an diesen Stellen überholt.
| Datum | Änderung | Betrifft |
|---|---|---|
| rückwirkend 31.12.2023 | 3. NKF-Weiterentwicklungsgesetz (GV. NRW. 2024 S. 136): globaler Minderaufwand bis 2 %, Vortrag des Jahresfehlbetrags längstens 3 Folgejahre, Jahresüberschüsse erhöhen die Ausgleichsrücklage | Kommunales Finanzmanagement |
| Beschlüsse ab 01.01.2024 | Keine Straßenausbaubeiträge mehr (§ 8 Abs. 1 S. 3 KAG NRW); Erschließungsbeiträge nach BauGB unberührt | Abgaben |
| 12/2024 | Titel „Verwaltungswirt/in (TVöD)“; neue Prüfungsordnung POV-Kom-I / PS-Kom-I | Verwaltungslehrgang I |
| 24.12.2024 | Justizgesetz NRW in aktueller Fassung: Vorverfahren entfällt grundsätzlich (§ 110), Widerspruchsbehörde ist die Ausgangsbehörde (§ 111) | Rechtsschutz |
| 01.01.2025 | Bekanntgabe am vierten Tag, auch elektronisch (§ 41 Abs. 2 VwVfG NRW; ebenso § 37 Abs. 2 SGB X) | Verwaltungsverfahren |
| 2025 | Zwangsgeld 10 € bis 100.000 € (§ 60 Abs. 1 VwVG NRW) | Vollstreckung |
| 01.04.2025 / 01.05.2026 | Tarifeinigung TVöD VKA: +3,0 % (mindestens 110 €), dann +2,8 %; Laufzeit bis 31.03.2027 | Personalrecht |
| 17.07.2025 / 01.11.2025 | GO-Novelle (GV. NRW. 2025 S. 618): u. a. Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration (§ 27), Fraktionsmindeststärke (§ 56), Neufassung § 58 mit sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern ab 16, Textform in § 64; § 41 unverändert | Kommunalrecht |
| 01.01.2026 | Vergabegrundsätze in § 75a GO NRW; EU-Schwellenwerte: Bau 5.404.000 €, Liefer- und Dienstleistungen 216.000 € | Vergabe, Finanzen |
| 01.07.2026 | OBG NRW: eigene Standardbefugnisse §§ 24–24z, Verordnungen §§ 25–34, Entschädigung §§ 39–43 | Gefahrenabwehr |
| 01.07.2026 | SGB II: Grundsicherungsgeld, Vermögensfreibeträge nach Alter, Deckel bei Unterkunftskosten in der Karenzzeit, Minderung 30 % für 3 Monate | Sozialrecht |
| 2026 | Regelbedarfe unverändert (Stufe 1: 563 €); Werte 2027 noch offen | Sozialrecht |
| 04.08.2026 | Neufassungen von LBG NRW und LPVG NRW | Personalrecht |
Andere Bundesländer
Die Inhalte von VL-üben beziehen sich derzeit auf NRW. Ein Ausbau auf weitere Länder ist geplant. Zur Orientierung einige Formate außerhalb NRW:
| Land | Stand | Format |
|---|---|---|
| Bayern | Verwaltungslehrgang I ab 2027 nach Satzung vom 29.04.2026: 390 UE | 2 × 90 Min. nach dem Basismodul; Multiple-Choice-Prüfung 60 Min. nach dem Fachmodul (zählt nicht zur Gesamtnote); 2 × 2 Std. und fachpraktische Prüfung (45 Min.) nach dem Aufbaumodul |
| Niedersachsen | Prüfungsordnung AP I vom 01.11.2025 | 4 Aufsichtsarbeiten à 240 Min.; mündliche Gruppenprüfung (bis 6 Prüflinge, bis 30 Min. je Person); Prüfungsnote 60 %, Lehrgangsnote 40 % |
| Baden-Württemberg | Erste Prüfung | 420 UE; 2 schriftliche Prüfungen und eine praktische bzw. mündliche Prüfung |
Quellen
- Lehr- und Stoffverteilungsplan Verwaltungslehrgang I, Leitstelle NRW (ab 10/2023)
- PS-Kom-I, NRW-Mustertext Erste Prüfung (11.12.2024)
- Lehrplan Verwaltungslehrgang II, Leitstelle NRW (2020)
- Leitstelle NRW: Lehr- und Stoffverteilungspläne
- POV-Kom-II, Mustertext Zweite Prüfung (ab 06/2020)
- TVöD-NRW Nr. 5 i. d. F. des 14. ÄTV vom 21.12.2023
- Leitstelle NRW: kommunale Studieninstitute
- Rheinstud: Hilfsmittelregelung ab Kursstart 2025
- StiWL: Verwaltungslehrgang II modular
- GO-Novelle 2025, GV. NRW. 2025 S. 618
- Ordnungsbehördengesetz NRW, Fassung ab 01.07.2026
- Justizgesetz NRW, Fassung ab 24.12.2024
- VwVfG NRW
- 13. SGB-II-Änderungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 107
- Bundesregierung: Regelbedarfe 2026
- Vergabe.NRW: EU-Schwellenwerte ab 01.01.2026
- BVS Bayern: Verwaltungslehrgang I
- NSI Niedersachsen: Prüfungsordnung AP I (01.11.2025)
- W-VWA Baden-Württemberg: Erste Prüfung
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