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Thema

Standardbefugnisse §§ 24–24z OBG NRW (seit 01.07.2026) – Verwaltungslehrgang I

Seit 01.07.2026 regelt das OBG NRW die Standardmaßnahmen selbst. Überblick über §§ 24–24z, Prüfungsreihenfolge und typische Klausurfehler.
Stand 26.09.20263 Min. Lesezeit4 Übungsfragen

Darum geht es

Das Recht der Gefahrenabwehr ist im Verwaltungslehrgang I ein eigenes Klausurfach mit 40 Unterrichtseinheiten. Zum 01.07.2026 hat NRW das Ordnungsbehördengesetz grundlegend geändert (Viertes Gesetz zur Änderung des Ordnungsbehördengesetzes vom 22.06.2026, GV. NRW. 2026 Nr. 17 S. 392).

Bis dahin verwies § 24 OBG für Standardmaßnahmen auf das Polizeigesetz NRW. Jetzt enthält das OBG eigene Befugnisse in den §§ 24 bis 24z. Die Zitierweise „§ 24 OBG i. V. m. PolG NRW“ ist damit überholt. Auch andere Paragrafen des OBG haben neue Nummern; Skripte mit älterem Stand stimmen hier nicht mehr.

Kernwissen

Welche Ermächtigungsgrundlage greift, prüfst du in einer festen Reihenfolge: Spezialgesetz → Standardbefugnis nach §§ 24–24z OBG → Generalklausel § 14 Abs. 1 OBG. Die Generalklausel ist nur Auffangnorm.

  • Informationsbefugnisse: unter anderem Befragung, Vorladung und Identitätsfeststellung.
  • § 24h OBG – körpernah getragene Aufnahmegeräte (Bodycam): offene Bild- und Tonaufnahmen, wenn Tatsachen dies zum Schutz von Dienstkräften oder Dritten gegen eine konkrete Gefahr erfordern. Die Aufnahmen sind nach 2 Wochen zu löschen, soweit sie nicht zur Gefahrenabwehr, zur Verfolgung oder zur rechtlichen Prüfung gebraucht werden.
  • § 24o OBG – Platzverweis und Aufenthaltsverbot: Ein Aufenthaltsverbot darf höchstens 3 Monate dauern.
  • § 24p OBG – Gewahrsam; §§ 24t–24v OBG – Durchsuchung.
  • §§ 24w–24z OBG – Sicherstellung, Verwahrung, Verwertung/Vernichtung, Herausgabe: Die Ordnungsbehörde kann eine Sache zum Beispiel sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren (§ 24w Nr. 1). Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen (§ 24x). Die Kosten tragen die nach §§ 17 oder 18 Verantwortlichen (§ 24z Abs. 3).
  • Unverändert geblieben sind die §§ 14–20 OBG: Generalklausel, Verhältnismäßigkeit (§ 15), Ermessen (§ 16), Verhaltens- und Zustandsverantwortlichkeit (§§ 17, 18), Nichtstörer (§ 19), Form (§ 20).
  • Neue Nummern: § 13 regelt jetzt die Dienstkräfte der Ordnungsbehörden. Die ordnungsbehördlichen Verordnungen stehen in §§ 25–34, die Entschädigungsregeln in §§ 39–43.

Selbst prüfen

Übungsfragen zu Standardbefugnisse §§ 24–24z OBG NRW (seit 01.07.2026) – Verwaltungslehrgang I

Antwort anklicken – die Auflösung mit Erklärung erscheint sofort. Die Reihenfolge der Antworten ist gemischt.

Frage 1 von 4

Die Ordnungsbehörde nimmt einer Person ein Messer ab, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Welche Norm ist seit 01.07.2026 die Grundlage?

Frage 2 von 4

Wann sind Aufnahmen aus körpernah getragenen Aufnahmegeräten (§ 24h OBG) grundsätzlich zu löschen?

Frage 3 von 4

In welcher Reihenfolge prüfst du die Ermächtigungsgrundlage für eine ordnungsbehördliche Maßnahme?

Frage 4 von 4

Wer trägt die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung einer Sache?

Kein offizielles Angebot der Prüfungsstellen. Übungsfragen eigener Erstellung. Rechtsstand 26.09.2026.

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