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Thema

Haushaltssicherungskonzept und Kredite – Verwaltungslehrgang II

Wann eine NRW-Gemeinde ein Haushaltssicherungskonzept aufstellen muss, was genehmigt werden muss und welche Kredite die GO NRW erlaubt.
Stand 26.09.20262 Min. Lesezeit4 Übungsfragen

Darum geht es

Kommunales Finanzmanagement ist im Verwaltungslehrgang II ein großes Modul: 88 Unterrichtseinheiten, Klausur mit 180 Minuten und doppeltem Gewicht. Ein Dauerbrenner ist die Frage, was passiert, wenn der Haushalt nicht ausgeglichen ist. Die Antwort führt über Ausgleichsrücklage und allgemeine Rücklage zum Haushaltssicherungskonzept (HSK) nach § 76 GO NRW.

Wichtige Änderungen brachte das 3. NKF-Weiterentwicklungsgesetz (GV. NRW. 2024 S. 136), teilweise rückwirkend zum 31.12.2023. Zum Themenfeld gehören auch die Kredite der Gemeinde, weil ein Defizit schnell zur Liquiditätsfrage wird.

Kernwissen

  • Haushaltsausgleich (§ 75 Abs. 2 GO NRW): Der Haushalt ist ausgeglichen, wenn die Erträge die Aufwendungen mindestens erreichen. Er gilt auch als ausgeglichen, wenn der Fehlbedarf durch Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage gedeckt werden kann.
  • Ausgleichsrücklage (§ 75 Abs. 3): Jahresüberschüsse erhöhen die Ausgleichsrücklage.
  • Allgemeine Rücklage (§ 75 Abs. 4): Ihre Verringerung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
  • 3. NKFWG: Im Haushalt ist ein globaler Minderaufwand bis 2 % möglich. Ein Jahresfehlbetrag kann längstens drei Folgejahre vorgetragen werden.
  • HSK-Pflicht (§ 76 Abs. 1): wenn die allgemeine Rücklage in einem Haushaltsjahr um mehr als ein Viertel verringert wird, wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren jeweils um mehr als ein Zwanzigstel verringert werden soll oder wenn sie innerhalb der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung aufgebraucht wird.
  • Genehmigung und Frist (§ 76 Abs. 2): Das HSK bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Der Haushaltsausgleich muss spätestens im zehnten auf das Haushaltsjahr folgenden Jahr wieder erreicht sein.
  • Kredite für Investitionen (§ 86): Kredite dürfen nur für Investitionen und zur Umschuldung aufgenommen werden. Sie sind nachrangig gegenüber anderen Finanzierungsmitteln (§ 77).
  • Liquiditätskredite (§ 89): Sie dienen der rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen, soweit keine anderen Mittel zur Verfügung stehen, und sind auf den Höchstbetrag begrenzt, den die Haushaltssatzung festsetzt (§ 78).

Selbst prüfen

Übungsfragen zu Haushaltssicherungskonzept und Kredite – Verwaltungslehrgang II

Antwort anklicken – die Auflösung mit Erklärung erscheint sofort. Die Reihenfolge der Antworten ist gemischt.

Frage 1 von 4

Die allgemeine Rücklage soll im Planjahr um 30 % sinken. Was folgt daraus?

Frage 2 von 4

Bis wann muss der Haushaltsausgleich nach einem Haushaltssicherungskonzept spätestens wieder erreicht sein?

Frage 3 von 4

Die allgemeine Rücklage beträgt 50 Mio. €. Geplant ist, sie in zwei aufeinanderfolgenden Jahren um jeweils 3 Mio. € zu verringern. Besteht HSK-Pflicht?

Frage 4 von 4

Wofür darf eine Gemeinde Liquiditätskredite aufnehmen?

Kein offizielles Angebot der Prüfungsstellen. Übungsfragen eigener Erstellung. Rechtsstand 26.09.2026.

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