Darum geht es
Sozialrecht ist im Verwaltungslehrgang I ein eigenes Klausurfach mit 40 Unterrichtseinheiten, der größte Teil davon zum Lebensunterhalt. Zum 01.07.2026 hat der Bund das SGB II umgebaut: Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107). Aus dem Bürgergeld wurde das Grundsicherungsgeld (§ 19 SGB II).
Für die Prüfung ändern sich vor allem Vermögen, Unterkunftskosten und Minderungen. Wer mit Unterlagen aus der Zeit vor Juli 2026 lernt, lernt an diesen Stellen falsch. Die Regelbedarfe sind 2026 dagegen unverändert geblieben.
Kernwissen
- Berechtigte: erwerbsfähige hilfebedürftige Personen (§ 7 SGB II). Nicht erwerbsfähige Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft, etwa Kinder, erhalten ebenfalls Grundsicherungsgeld.
- Regelbedarfe 2026 (unverändert): Stufe 1 563 €, Stufe 2 506 €, Stufe 3 451 €, Stufe 4 471 €, Stufe 5 390 €, Stufe 6 357 €. Die Werte für 2027 stehen noch nicht fest.
- Vermögen (§ 12 Abs. 2 SGB II): Freibetrag für jede Person der Bedarfsgemeinschaft nach Alter – bis 30 Jahre 5.000 €, ab 31 Jahren 10.000 €, ab 41 Jahren 12.500 €, ab 51 Jahren 20.000 €. Der höhere Betrag gilt ab dem Monat, in dem die Altersgrenze erreicht wird. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge können auf andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft übertragen werden. Die frühere Karenzzeit beim Vermögen gibt es nicht mehr.
- Unterkunft (§ 22 Abs. 1 SGB II): Die Karenzzeit von einem Jahr bleibt. Die tatsächlichen Kosten werden aber höchstens bis zum Eineinhalbfachen der abstrakt angemessenen Aufwendungen anerkannt. Höhere Kosten sind im Einzelfall möglich, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen. Eine neue Karenzzeit beginnt erst nach mindestens drei Jahren ohne Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII. Eine Miete über der nach der Mietpreisbremse zulässigen Höhe (§§ 556d–556g BGB) gilt als unangemessen.
- Minderung bei Pflichtverletzung (§§ 31a, 31b SGB II): 30 % des Regelbedarfs für 3 Monate. Die Minderung ist aufzuheben, sobald die Pflicht erfüllt wird. Bei außergewöhnlicher Härte gibt es keine Minderung.
- Arbeitsverweigerung (§ 31a Abs. 7 SGB II): Der Anspruch in Höhe des Regelbedarfs entfällt. Aufgehoben wird frühestens nach einem Monat, spätestens nach zwei Monaten (§ 31b Abs. 3).
- Meldeversäumnis (§ 32 SGB II): Wer einer Aufforderung wiederholt nicht nachkommt, dessen Grundsicherungsgeld mindert sich jeweils um 30 % für einen Monat.
- Kooperationsplan: Das Schlichtungsverfahren ist entfallen.
Selbst prüfen
Übungsfragen zu Grundsicherungsgeld (SGB II seit 01.07.2026) – Verwaltungslehrgang I
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Wie hoch ist der Vermögensfreibetrag nach § 12 Abs. 2 SGB II für eine 45-jährige Person?
Eine leistungsberechtigte Person verletzt ihre Pflichten. Wie wird das Grundsicherungsgeld gemindert?
Ein Alleinstehender ohne Ausnahmegrund zahlt in der Karenzzeit 800 € Miete; angemessen wären 500 €. Welche Unterkunftskosten werden anerkannt?
Eine Leistungsberechtigte versäumt zum zweiten Mal einen Meldetermin ohne wichtigen Grund. Welche Folge sieht § 32 SGB II vor?
Kein offizielles Angebot der Prüfungsstellen. Übungsfragen eigener Erstellung. Rechtsstand 26.09.2026.