Darum geht es
Das Kommunalrecht umfasst im Verwaltungslehrgang I 50 Unterrichtseinheiten. Rund 30 davon entfallen auf die innere Gemeindeverfassung: Rat, Ausschüsse, Bürgermeisterin oder Bürgermeister, Beigeordnete. In Klausuren lautet die Kernfrage fast immer: Hat das zuständige Organ entschieden, und war der Beschluss ordnungsgemäß?
Die Gemeindeordnung wurde 2025 geändert (Gesetz vom 10.07.2025, GV. NRW. 2025 S. 618). Einige Neuerungen gelten seit 17.07.2025, die Neufassung von § 58 seit 01.11.2025. Ältere Unterlagen sind an diesen Stellen überholt.
Kernwissen
- Rat (§ 41 Abs. 1 GO NRW): zuständig für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung, soweit die GO nichts anderes bestimmt. Satz 2 nennt Aufgaben, die der Rat nicht übertragen kann, zum Beispiel den Erlass von Satzungen und der Haushaltssatzung.
- Übertragung (§ 41 Abs. 2): Andere Angelegenheiten kann der Rat auf Ausschüsse oder die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister übertragen.
- Laufende Verwaltung (§ 41 Abs. 3): Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten als auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister übertragen. § 41 wurde durch die Novelle 2025 nicht geändert.
- Bürgermeisterin/Bürgermeister: leitet die Verwaltung (§ 62) und führt den Vorsitz im Rat.
- § 54 GO NRW: Gefährdet ein Ratsbeschluss nach Auffassung der Bürgermeisterin das Wohl der Gemeinde, kann sie spätestens am dritten Tag nach der Beschlussfassung widersprechen (Abs. 1). Verletzt ein Beschluss das Recht, muss sie ihn beanstanden (Abs. 2).
- Ausschüsse: Pflicht sind Haupt-, Finanz- und Rechnungsprüfungsausschuss (§ 57). Seit 01.11.2025 regelt § 58 Zusammensetzung und Verfahren neu: Sachkundige Bürgerinnen und Bürger müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Die Fraktionen bestimmen die Ausschussvorsitze, wenn sie sich einigen und nicht ein Fünftel der Ratsmitglieder widerspricht; sonst gilt ein Höchstzahlverfahren.
- Integration (§ 27): Gemeinden mit mindestens 5.000 ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern bilden einen Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration. Er ersetzt den früheren Integrationsrat.
- Fraktionen (§ 56): mindestens 2 Mitglieder; bei mehr als 50 Ratsmitgliedern 3, bei mehr als 74 Ratsmitgliedern 4, bei mehr als 90 Ratsmitgliedern 5.
- Dringlichkeitsentscheidungen (§ 60): In Eilfällen kann statt des Rates entschieden werden; der Rat genehmigt die Entscheidung nachträglich.
Selbst prüfen
Übungsfragen zu Rat, Bürgermeister und Ausschüsse (GO NRW) – Verwaltungslehrgang I
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Der Bürgermeister hält einen Ratsbeschluss für rechtswidrig. Was muss er tun?
Wer ist für die Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig?
Wie alt müssen sachkundige Bürgerinnen und Bürger in Ausschüssen seit dem 01.11.2025 mindestens sein?
Ein Rat hat 44 Mitglieder. Wie viele Mitglieder braucht eine Fraktion mindestens?
Ab wann muss eine Gemeinde einen Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration bilden?
Kein offizielles Angebot der Prüfungsstellen. Übungsfragen eigener Erstellung. Rechtsstand 26.09.2026.