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Thema

Eilrechtsschutz (§§ 80, 80a, 123 VwGO) – Verwaltungslehrgang II

Aufschiebende Wirkung, sofortige Vollziehung, Aussetzung und einstweilige Anordnung: So prüfst du Eilanträge im Verwaltungslehrgang II.
Stand 26.09.20263 Min. Lesezeit4 Übungsfragen

Darum geht es

Prozessrecht ist im Verwaltungslehrgang II neu. Modul 2 (Allgemeines Verwaltungsrecht, Prozessrecht, juristische Methodik) wird in 240 Minuten geprüft und zählt dreifach. Eilrechtsschutz gehört dort zu den häufigsten Aufgaben, weil er in der Praxis ständig vorkommt: Ein Hauptsacheverfahren dauert, die Behörde will aber sofort handeln, oder die Bürgerin braucht sofort eine Entscheidung.

Die VwGO kennt zwei Wege. Geht es um die Abwehr eines belastenden Verwaltungsakts, führt der Weg über die aufschiebende Wirkung (§§ 80, 80a VwGO). In allen anderen Fällen hilft die einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO).

Kernwissen

  • Grundsatz (§ 80 Abs. 1 VwGO): Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung.
  • Ausnahmen (§ 80 Abs. 2 S. 1 VwGO): Nr. 1 Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten; Nr. 2 unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten; Nr. 3 weitere durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebene Fälle; Nr. 3a bestimmte Verfahren zu Bundesverkehrswegen und Mobilfunknetzen; Nr. 4 besondere Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde.
  • Verwaltungsvollstreckung (§ 80 Abs. 2 S. 2 VwGO): Die Länder können bestimmen, dass Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung keine aufschiebende Wirkung haben. In NRW regelt § 112 JustG NRW die Wirkung von Rechtsbehelfen in der Verwaltungsvollstreckung.
  • Begründungspflicht (§ 80 Abs. 3 VwGO): Ordnet die Behörde die sofortige Vollziehung an, muss sie das besondere Interesse daran schriftlich begründen.
  • Aussetzung durch die Behörde (§ 80 Abs. 4 VwGO): Bei Abgaben und Kosten soll sie aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte wäre.
  • Antrag bei Gericht (§ 80 Abs. 5 VwGO): Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung in den Fällen der Nr. 1 bis 3 anordnen und im Fall der Nr. 4 wiederherstellen. Begründet ist der Antrag, wenn das Interesse an der Aussetzung das Vollzugsinteresse überwiegt. Entscheidend sind meist die Erfolgsaussichten in der Hauptsache.
  • Abgaben (§ 80 Abs. 6 VwGO): Der Antrag bei Gericht ist grundsätzlich erst zulässig, wenn die Behörde einen Aussetzungsantrag ganz oder teilweise abgelehnt hat. Ausnahmen: Die Behörde entscheidet nicht in angemessener Frist, oder die Vollstreckung droht.
  • Drittbeteiligung (§ 80a VwGO): Verwaltungsakte mit Doppelwirkung, zum Beispiel ein Nachbar gegen eine Baugenehmigung.
  • Einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO): nur, wenn kein Fall der §§ 80, 80a vorliegt (§ 123 Abs. 5). Die antragstellende Person muss Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft machen. Die Hauptsache darf grundsätzlich nicht vorweggenommen werden.

Selbst prüfen

Übungsfragen zu Eilrechtsschutz (§§ 80, 80a, 123 VwGO) – Verwaltungslehrgang II

Antwort anklicken – die Auflösung mit Erklärung erscheint sofort. Die Reihenfolge der Antworten ist gemischt.

Frage 1 von 4

Ein Verein will am kommenden Wochenende vorläufig die städtische Halle nutzen, die Stadt hat abgelehnt. Welcher Eilantrag ist statthaft?

Frage 2 von 4

Die Behörde hat die sofortige Vollziehung einer Ordnungsverfügung angeordnet. Was beantragt die Adressatin bei Gericht?

Frage 3 von 4

Was muss die Behörde tun, wenn sie die sofortige Vollziehung anordnet?

Frage 4 von 4Mehrfachauswahl

In welchen Fällen entfällt die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 S. 1 VwGO?

3 Antworten richtig – wähle 3 aus

Kein offizielles Angebot der Prüfungsstellen. Übungsfragen eigener Erstellung. Rechtsstand 26.09.2026.

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