Frage des Tages · Verwaltungslehrgänge I und II in NRW

Was muss die Behörde tun, wenn sie die sofortige Vollziehung anordnet?

  1. Nichts weiter, eine mündliche Erklärung genügt immer
  2. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich begründen
  3. Die Zustimmung des Verwaltungsgerichts einholen
  4. Die Anordnung auf öffentliche Abgaben beschränken
Lösung anzeigen

Richtig ist B: Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich begründen

Nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO ist das besondere Vollzugsinteresse schriftlich zu begründen. Eine formelhafte Begründung genügt nicht; sie muss sich auf den Einzelfall beziehen.

Quelle: § 80 Abs. 3 VwGO

Übungsfrage von VL üben, kein amtliches Angebot.
Mehr zum Thema: Eilrechtsschutz (§§ 80, 80a, 123 VwGO) – Verwaltungslehrgang II
VL üben: kostenlos üben