Frage des Tages · Verwaltungslehrgänge I und II in NRW
Was muss die Behörde tun, wenn sie die sofortige Vollziehung anordnet?
- Nichts weiter, eine mündliche Erklärung genügt immer
- Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich begründen
- Die Zustimmung des Verwaltungsgerichts einholen
- Die Anordnung auf öffentliche Abgaben beschränken
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Richtig ist B: Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich begründen
Nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO ist das besondere Vollzugsinteresse schriftlich zu begründen. Eine formelhafte Begründung genügt nicht; sie muss sich auf den Einzelfall beziehen.
Quelle: § 80 Abs. 3 VwGO
Übungsfrage von VL üben, kein amtliches Angebot.
Mehr zum Thema: Eilrechtsschutz (§§ 80, 80a, 123 VwGO) – Verwaltungslehrgang II
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